den entsprechenden abgeschlossenen Einzelverträgen vergebenen IT- Dienstleistungen in einem öffentlichen Vergabeverfahren neu auszuschreiben. Die C. AG ihrerseits hat sich bereit erklärt, ab 30. November 2015 ein Output-Management, wie es dem Einzelvertrag vom 27. Februar 2012 zugrunde liegt, im submissionsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren neu zu vergeben. Im Übrigen beruft sie sich wie auch die Beigeladene auf § 27 Abs. 2 SubmD. 3.2. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz gemäss § 27 Abs. 2 SubmD und Art.