Kontrollerfordernis und Tätigkeitserfordernis müssen beide, d.h. kumulativ, erfüllt sein. Infolgedessen kann es offen bleiben, ob das Kontrollerfordernis bei der Beigeladenen erfüllt wäre oder nicht. Das Tätigkeitserfordernis jedenfalls ist es nicht. 2.3. Die Beauftragung der Beigeladenen mit dem Output-Manage- ment gemäss dem im Jahr 2012 geschlossenen Einzelvertrag EV-C.- Output-Mgmt-2011-0001 lässt sich aufgrund der gegebenen Um- 208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013