4.2 und 4.3). In der Literatur wird eine Anwendung der EuGH-Praxis zu den Quasi-in- house-Vergaben ebenfalls befürwortet, da das schweizerische und das europäische Vergaberecht "im Bestreben nach wettbewerbsneutraler Ausgestaltung des Gebarens öffentlicher Auftraggeber" auf denselben Gedanken, Anliegen und Regelungszwecken beruhten (BEYELER, Geltungsanspruch, Rz. 1228 mit weiteren Hinweisen). 206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013