Vor diesem Hintergrund erscheint es eher befremdlich und wenig verständlich, wenn die Beigeladene mit einer Verwirkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin argumentiert. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung eines Vergabeverfahrens und die Anwendung des massgebenden Rechts liegt bei der Vergabestelle und nicht bei den Anbietern. Nach ständiger Recht- 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013