3.4. Der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Beschwerderecht dadurch verwirkt, dass sie in Kenntnis der Beauftragung der Beigeladenen mit dem Output- Management zunächst zugewartet und weitere Abklärungen getroffen habe statt umgehend, d.h. innert 10 Tagen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Sie ist im Nachgang an das E-Mail vom 23. Dezember 2011 nicht untätig geblieben, sondern hat die Rechtslage vertieft anwaltlich abklären lassen und sich in der Folge erneut an die C. AG gewendet. Die Antwort der C. AG vom 12. April 2012 ist dann innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten worden.