BR 2012, S. 233, Anmerkung Beyeler zu S107). Die Beigeladene macht im Übrigen keine Urheberrechte geltend, die zwingend eine freihändige Vergabe erforderten (vgl. § 8 Abs. 3 lit. d SubmD). 3. 3.1. Die Beigeladene bringt vor, die Beschwerdeführerin habe bereits im Dezember 2011 Kenntnis von der Quasi-in-house-Vergabe an die B. AG erhalten. Auf die Beschwerde sei daher mangels Verspätung nicht einzutreten. 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013