dene ihrerseits hat u.a. die "Erbringung von Dienstleistungen im IT- Bereich, […] sowie Handel mit Software und Hardware" zum Zweck. Beide Konkurrentinnen sind somit in der gleichen Branche tätig und erbringen vergleichbare Leistungen. Davon geht im Übrigen auch die C. AG aus, wenn sie in Bezug auf das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin festhält, die A. AG sei "klarerweise eine Konkurrentin der B. AG" und eine Einsichtnahme in die bestehenden Verträge würde ihr einen "immensen Wettbewerbsvorteil" verschaffen. Der streitige Auftrag fällt eindeutig in den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin; sie erbringt exakt derartige Leistungen.