stattdessen in einem Vergabeverfahren nach öffentlichem Submissionsrecht, in Anwendung insbesondere der Vorschriften des SubmD des Kantons Aargau, hätte vorgenommen werden müssen. Ist letzteres zu bejahen, sind zudem allfällige sich daraus ergebenden Konsequenzen zu prüfen, insbesondere sind die Auswirkungen der fälschlicherweise unterbliebenen Anwendung des massgeblichen Vergaberechts auf die verschiedenen mit der B. AG abgeschlossenen Verträge zu klären (vgl. Erw. II/3. unten). 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheides hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 23 SubmD).