3.8. 3.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die materielle Hilfe verweigert werden kann. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d). Die Anrechnung hypothetischer Mittel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist.