2. (…) 2.1. Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer ebenfalls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervorgeht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen.