Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität drängt es sich auf, dass die Veranlagungsbehörden immer auf das gleiche Programm abstellen. Für die Berechnung der Fahrzeiten verwenden praxisgemäss alle Steuerbehörden des Kantons Aargau das Computerprogramm "TwixRoute" (Grundsatzentscheid des Steuerrekursgerichts in AGVE 2006 S. 295). Darauf wird seit der Steuerperiode 2007 auch jeweils in der Wegleitung zur Steuererklärung hingewiesen (vgl. Hinweis in der Wegleitung 2007, S. 18: "Zur Berechnung der Distanzen in km für den Arbeitsweg wird auf das Programm Twixroute abgestellt.").