Steuerbehörden sein, in jedem Einzelfall zu untersuchen, gemäss welchem Routenplaner der fragliche Arbeitsweg am schnellsten zurückgelegt würde, oder sogar sämtliche Routenplaner – welche heutzutage im Internet unzählig und teils kostenlos vorhanden sind – zu konsultieren und den Mittelwert der unterschiedlichen Fahrzeitangaben zu berechnen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität drängt es sich auf, dass die Veranlagungsbehörden immer auf das gleiche Programm abstellen.