3.3. Im Hinblick auf die Bestimmung der täglichen Fahrtdauer des Arbeitswegs mit dem Privatfahrzeug lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Steuerbehörden auf die Berechnungen eines einzigen Routenplaners abstellen dürfen, ohne weitere Angaben anderer Fahrzeitberechnungsprogramme zu berücksichtigen. In einem Massenverfahren kann es im Sinne der Praktikabilität nicht Aufgabe der 2012 Kantonale Steuern 99