Mit Blick auf Fragen der Beweiserhebung und -würdigung ist im Steuerverfahren, und zwar auch im Steuerjustizverfahren, diesem Charakter des Steuerverfahrens als Massenverfahren Rechnung zu tragen. Im Interesse einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung hat die Steuerbehörde somit trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Ermittlungsintensität des jeweiligen Einzelfalles stets an der praktischen Realisierbarkeit des Gesamtvollzugs auszurichten (vgl. ROMAN SEER, Reform des Veranlagungsverfahrens, Steuer und Wirtschaft 2003, S. 41f.; MARKUS BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75, S. 187). 3.3.