differenzierenden Lösung und dem faktisch Möglichen anzustreben (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 4 N 145 mit Hinweisen). Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen ist somit fortwährend dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit gebührend Rechnung zu tragen. Mit Pauschalierungen können die Steuerbehörden auf die Überprüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall verzichten und ihren Berechnungen einen typischen Durchschnittssachverhalt zu Grunde legen, sodass aufwändige Nachforschungen und Belegsammlungen für Steuerbehörden und Steuerpflichtige vermieden werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2011 [2C_343/2011], Erw. 2.3, publ. in