2012 Kantonale Steuern 97 II. Kantonale Steuern 14 Berufskostenabzug - Zulässigkeit von Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht als Massenfallrecht (Erw. 3.2) - Die Steuerbehörden dürfen für die Berechnung der Fahrzeiten auf einen einzigen Routenplaner (z. Z. Twixroute) abstellen (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. November 2012 in Sa- chen H.D. und Y.D. (WBE.2012.133). Sachverhalt Der mit Y.D. verheiratete H.D. arbeitete im Jahr 2009 als Buch- halter bei der X.AG. Am 3. September 2010 veranlagte die Steuer- kommission Z. die Eheleute H.D. und Y.D. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'400.00. Dabei akzeptierte sie die in der Selbstdeklaration als Berufsauslagen geltend gemachten Fahrkosten für das Privatfahrzeug von Fr. 11'140.00 nicht. Stattdessen wurden für den Arbeitsweg Fahr- kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Umfang von Fr. 804.00 (Kosten U-Abo des Tarifverbunds Nordwestschweiz) gewährt. Aus den Erwägungen 3.2. Das Einkommenssteuerrecht ist Massenfallrecht und muss des- halb einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein. In steuer- rechtlichen Angelegenheiten ist stets ein tragfähiger Kompromiss zwischen der nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sachgerechten, 98 Verwaltungsgericht 2012 differenzierenden Lösung und dem faktisch Möglichen anzustreben (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 4 N 145 mit Hinweisen). Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen ist somit fortwährend dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit gebührend Rechnung zu tragen. Mit Pauschalierungen können die Steuerbehörden auf die Überprüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall verzichten und ihren Berechnungen einen typischen Durchschnittssachverhalt zu Grunde legen, sodass aufwändige Nach- forschungen und Belegsammlungen für Steuerbehörden und Steuer- pflichtige vermieden werden können (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 25. Oktober 2011 [2C_343/2011], Erw. 2.3, publ. in ASA 80, S. 621). In Anbetracht des grossen Arbeitsanfalls der Steu- erbehörden kann nicht jeder Verästelung des Einzelfalls nachgegan- gen werden (PETER LOCHER, Praktikabilität im Steuerrecht (unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern), in: FRANCIS CAGIANUT/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Steuerrecht, Ausgewählte Probleme am Ende des 20. Jahrhunderts, Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern 1995, S. 191). Mit Blick auf Fragen der Beweiserhebung und -würdigung ist im Steuerverfahren, und zwar auch im Steuerjustizverfahren, diesem Charakter des Steuerverfahrens als Massenverfahren Rechnung zu tragen. Im Interesse einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Be- steuerung hat die Steuerbehörde somit trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Ermittlungsintensität des je- weiligen Einzelfalles stets an der praktischen Realisierbarkeit des Gesamtvollzugs auszurichten (vgl. ROMAN SEER, Reform des Veran- lagungsverfahrens, Steuer und Wirtschaft 2003, S. 41f.; MARKUS BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranla- gung, ASA 75, S. 187). 3.3. Im Hinblick auf die Bestimmung der täglichen Fahrtdauer des Arbeitswegs mit dem Privatfahrzeug lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Steuerbehörden auf die Berechnungen eines ein- zigen Routenplaners abstellen dürfen, ohne weitere Angaben anderer Fahrzeitberechnungsprogramme zu berücksichtigen. In einem Mas- senverfahren kann es im Sinne der Praktikabilität nicht Aufgabe der 2012 Kantonale Steuern 99 Steuerbehörden sein, in jedem Einzelfall zu untersuchen, gemäss welchem Routenplaner der fragliche Arbeitsweg am schnellsten zurückgelegt würde, oder sogar sämtliche Routenplaner – welche heutzutage im Internet unzählig und teils kostenlos vorhanden sind – zu konsultieren und den Mittelwert der unterschiedlichen Fahrzeit- angaben zu berechnen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflich- tigen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität drängt es sich auf, dass die Veranlagungsbehörden immer auf das gleiche Programm abstellen. Für die Berechnung der Fahrzeiten verwenden praxis- gemäss alle Steuerbehörden des Kantons Aargau das Computerpro- gramm "TwixRoute" (Grundsatzentscheid des Steuerrekursgerichts in AGVE 2006 S. 295). Darauf wird seit der Steuerperiode 2007 auch jeweils in der Wegleitung zur Steuererklärung hingewiesen (vgl. Hinweis in der Wegleitung 2007, S. 18: "Zur Berechnung der Distanzen in km für den Arbeitsweg wird auf das Programm Twix- route abgestellt."). Überdies ist "TwixRoute" im Vergleich zu den an- deren vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz genannten Routen- planern (…) – soweit ersichtlich – das einzige Programm, bei wel- chem die der Zeitberechnung zugrundeliegenden Durchschnitts- geschwindigkeiten für die unterschiedlichen Höchstgeschwindig- keitszonen (Autobahn, Fernverkehrsstrasse, Hauptverkehrsstrasse etc.) einsehbar sind. Bei "TwixRoute" ist damit anhand der offen gelegten Durchschnittsgeschwindigkeiten eine nähere Überprüfung der errechneten Fahrtdauer möglich. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, insbesondere mit Blick auf Rechtsgleichheitsüber- legungen, dass die Vorinstanz sowie die Veranlagungsbehörde für die Berechnung der täglichen Fahrtdauer mit dem Privatfahrzeug einzig auf die Angaben des Programms "TwixRoute" abgestellt haben, ohne die Zeitangaben anderer Routenplaner zu berücksichtigen. 3.4. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die aus dem Routenplaner "TwixRoute" resultierenden Fahrzeiten nicht überprüft werden kön- nen. Dabei kann es indes lediglich darum gehen, relevante und kon- krete Abweichungen im Einzelfall (z.B. falscher Start- oder Zielort, 100 Verwaltungsgericht 2012 nicht berücksichtigte Fahrverbote, falsche Geschwindigkeiten, neue Strassen, etc.) darzulegen und zu belegen (…). 15 Abzug behinderungsbedingte Kosten Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte Kosten? Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen P.T. und E.T. (WBE.2011.384). Aus den Erwägungen 2. (…) 2.1. Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerde- führers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrich- tung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer eben- falls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervor- geht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen. 2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheits- zustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätig- keit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa-