Thomet ist der Ansicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (KSD) (Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26). Unterhält eine bedürftige Person gleichzeitig zu mehreren Orten persönliche Beziehungen, so ist der Ort mit den intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend,