84 Abs. 6bis StGB (in Kraft seit 1. August 2008) zwar geschaffen, diese Bestimmung jedoch gilt ausdrücklich nur für lebenslänglich verwahrte Straftäter und nicht auch für mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter. (…) 6. (…) 7. In Anbetracht der ausdrücklich zustimmenden Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweiz, des tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers im langjährigen Strafvollzug, der Fortschritte des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapie und in Ermangelung jeglicher