Zudem wäre dies mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs.1 StGB nicht vereinbar. Eine entsprechende einschränkende gesetzliche Bestimmung hat der Gesetzgeber mit Art. 84 Abs. 6bis StGB (in Kraft seit 1. August 2008) zwar geschaffen, diese Bestimmung jedoch gilt ausdrücklich nur für lebenslänglich verwahrte Straftäter und nicht auch für mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter.