5.3. Die Argumentation des Regierungsrats würde im Ergebnis dazu führen, dass bei als gemeingefährlich eingestuften Straftätern (und insbesondere bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten), die Gewährung von begleiteten Ausgängen gänzlich ausgeschlossen wäre, da der Regierungsrat letztlich einzig auf die abstrakte Fluchtgefahr abgestellt hat. Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei derart Verurteilten widerspricht jedoch sowohl Art. 84 Abs. 6 StGB als auch § 61 SMV. Zudem wäre dies mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs.1 StGB nicht vereinbar.