3.2.-3.4. (…) 4. (…) 5. 5.1. (…) 5.2. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2010 [1B_378/2009], Erw. 4.1). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen.