men. Dieses sei nicht in der Lage, eine Flucht zu verhindern. Auch eine elektronische Fussfessel sei dazu kein taugliches Mittel, zumal der Installationsaufwand in keinem Verhältnis stehe zu einem fünfstündigen Ausgang und die elektronische Fussfessel im Kanton Aargau im Übrigen ohnehin nicht als Instrument im Strafvollzug eingesetzt werde. Auf der anderen Seite würde ein allzu einengendes Sicherheitsdispositiv (schwer bewaffnete Begleitung, Fesselung) Sinn und Zweck der humanitären Ausgänge entgegenstehen. 3.2.-3.4. (…) 4. (…) 5. 5.1. (…) 5.2. Fluchtgefahr im Sinn von Art.