3. 3.1. (…) Zusammengefasst hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid erwogen, dem Beschwerdeführer sei die Gewährung von (begleiteten) Ausgängen aus humanitären Gründen zu Recht verweigert worden, weil keine wirksamen begleitenden Massnahmen vorhanden seien, die den Schutz der öffentlichen Sicherheit ausreichend sicherstellten und gleichzeitig dem Zweck der humanitären Ausgänge gerecht würden. Vollzugslockerungen kämen folglich nicht in Frage. Eine Flucht lasse sich trotz Begleitung durch zwei Personen des Strafvollzugspersonals nicht ausschliessen, hätten doch vergangene Vorfälle gezeigt, dass eine Flucht trotz Begleitung realisierbar sei.