2012 Straf- und Massnahmenvollzug 189 V. Straf- und Massnahmenvollzug 27 Straf- und Massnahmenvollzug - Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (Erw. 5.2.). - Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugs- öffnungen bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten widerspricht Art. 84 Abs. 6 StGB und ist mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar (Erw. 5.3.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. Mai 2012 in Sachen X. (WBE.2012.117). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) Zusammengefasst hat der Regierungsrat im angefochtenen Ent- scheid erwogen, dem Beschwerdeführer sei die Gewährung von (begleiteten) Ausgängen aus humanitären Gründen zu Recht verwei- gert worden, weil keine wirksamen begleitenden Massnahmen vor- handen seien, die den Schutz der öffentlichen Sicherheit ausreichend sicherstellten und gleichzeitig dem Zweck der humanitären Aus- gänge gerecht würden. Vollzugslockerungen kämen folglich nicht in Frage. Eine Flucht lasse sich trotz Begleitung durch zwei Personen des Strafvollzugspersonals nicht ausschliessen, hätten doch ver- gangene Vorfälle gezeigt, dass eine Flucht trotz Begleitung realisier- bar sei. Die Begleitung durch unbewaffnetes Personal erscheine vorliegend ungeeignet, um die Gemein- und Fluchtgefahr einzudäm- 190 Verwaltungsgericht 2012 men. Dieses sei nicht in der Lage, eine Flucht zu verhindern. Auch eine elektronische Fussfessel sei dazu kein taugliches Mittel, zumal der Installationsaufwand in keinem Verhältnis stehe zu einem fünf- stündigen Ausgang und die elektronische Fussfessel im Kanton Aargau im Übrigen ohnehin nicht als Instrument im Strafvollzug eingesetzt werde. Auf der anderen Seite würde ein allzu einengendes Sicherheitsdispositiv (schwer bewaffnete Begleitung, Fesselung) Sinn und Zweck der humanitären Ausgänge entgegenstehen. 3.2.-3.4. (…) 4. (…) 5. 5.1. (…) 5.2. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesam- ten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2010 [1B_378/2009], Erw. 4.1). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubs- gesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliede- rung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der 2012 Straf- und Massnahmenvollzug 191 Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Ur- laubsgewährung ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2004 [1P.470/2004], Erw. 5.1). 5.3. Die Argumentation des Regierungsrats würde im Ergebnis dazu führen, dass bei als gemeingefährlich eingestuften Straftätern (und insbesondere bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteil- ten), die Gewährung von begleiteten Ausgängen gänzlich ausge- schlossen wäre, da der Regierungsrat letztlich einzig auf die abstrak- te Fluchtgefahr abgestellt hat. Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei derart Verurteilten widerspricht jedoch sowohl Art. 84 Abs. 6 StGB als auch § 61 SMV. Zudem wäre dies mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs.1 StGB nicht vereinbar. Eine entsprechende einschränkende gesetzliche Bestimmung hat der Gesetzgeber mit Art. 84 Abs. 6bis StGB (in Kraft seit 1. August 2008) zwar geschaffen, diese Bestimmung jedoch gilt aus- drücklich nur für lebenslänglich verwahrte Straftäter und nicht auch für mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter. (…) 6. (…) 7. In Anbetracht der ausdrücklich zustimmenden Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemein- gefährlichkeit von Straftätern des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweiz, des tadellosen Verhaltens des Beschwerde- führers im langjährigen Strafvollzug, der Fortschritte des Beschwer- deführers im Rahmen der Therapie und in Ermangelung jeglicher konkreter Gründe, welche die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung von jährlich vier begleiteten fünfstündigen Ausgängen aus humanitären Gründen rechtfertigen könnten, erweist sich die Beschwerde damit als begründet. 2012 Sozialhilfe 193 VI. Sozialhilfe 28 Unterstützungswohnsitz; Abschiebungsverbot - Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug grundsätzlich erlischt. - Eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 des Zuständigkeitsgesetzes kann auch bei der pflichtwidrigen Verweigerung von Sozialhilfe- leistungen vorliegen, welche eine unmittelbar bevorstehende Ob- dachlosigkeit verhindert hätten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Dezember 2012 in Sa- chen Einwohnergemeinde A. gegen B., Regierungsrat und Gemeinderat C. (WBE.2012.261). Aus den Erwägungen 3.3.2. Das kantonale Sozialhilferecht und das ZUG definieren den Begriff des Wegzugs nicht näher. Negativ wird einzig festgelegt, dass bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegszugs der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG). Thomet ist der An- sicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Un- terkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kan- tonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (KSD) (Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26). Unterhält eine bedürftige Person gleichzeitig zu mehreren Orten persönliche Beziehungen, so ist der Ort mit den intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend,