142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dig sind, ist die Verwarnung in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Nie- derlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. 29 Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1060). 30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invali- denrente im Heimatland (Kosovo) Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Hei- matland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1027).