b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, nachzuweisen. Entgegen der offenbar durch das Bundesgericht bislang vertretenen, aber soweit ersichtlich nicht einlässlich begründeten Auffassung, dass bei erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wiederverheiratung von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter erster Ehe auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2012 [2C_432/2012], Erw. 2.2 und vom 29. Februar 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014