Der Ausgang des Verfahrens ist somit geeignet, die rechtliche Situation des Beschwerdeführers zu beeinflussen, womit der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies umso mehr, als gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem allfälligen Scheitern der zweiten Ehe die Dauer des ehelichen Zusammenlebens der beiden Ehen nicht addiert werden darf, um die Voraussetzung des dreijährigen ehelichen Zusammenlebens im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 [2C_773/2013]) und es zu einem späteren Zeitpunkt erheblich schwieriger sein dürfte, in Bezug auf die erste Ehe einen wichtigen Grund im Sinne von Art.