Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 [2C_961/2013], Erw. 3.3). Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine nichtakzessorische und somit originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, welche keinen Verbleib beim Ehegatten bedingt. Der Ausgang des Verfahrens ist somit geeignet, die rechtliche Situation des Beschwerdeführers zu beeinflussen, womit der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse hat.