Der Anspruch der derzeit gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist somit akzessorisch, d.h. er bedingt den Verbleib bei der Ehegattin. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegenüber die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche gestützt auf die inzwischen geschiedene Ehe erteilt wurde (vgl. zum Streitgegenstand in migrationsrechtlichen Verfahren und zu dessen Erweiterung bzw. Reduktion: Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 [2C_961/2013], Erw.