Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Einzig wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden, kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgewichen werden; die Familiengemeinschaft muss aber auf alle Fälle weiterbestehen (Art. 49 AuG). Der Anspruch der derzeit gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist somit akzessorisch, d.h. er bedingt den Verbleib bei der Ehegattin.