dauer ist das private Interesse der Beschwerdeführer als erheblich, wenn nicht gar gross einzustufen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen zwar ebenfalls als erheblich einzustufen. Insgesamt vermag es jedoch die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind.