Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind grundsätzlich die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Davon ausgenommen ist jedoch die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene, welche nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG festzusetzen ist (§ 16 Abs. 1 SPG). Die Kantone erhalten für vorläufig aufgenommene Personen finanzielle Unterstützung in Form von Bundesbeiträgen (Art. 87 Abs. 1 AuG).