Im Falle von Bedürftigkeit ist die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Personen Sache der Kantone (Art. 86 AuG). Gemäss kantonaler Gesetzgebung besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind grundsätzlich die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV).