Zu berücksichtigen ist zudem, ob die Sozialhilfeabhängigkeit auch zukünftig zu erwarten ist. Je wahrscheinlicher eine andauernde Bedürftigkeit konkret zu befürchten ist, umso grösser ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014 [2C_877/2013], Erw. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Bund oder der Kanton (bzw. die Gemeinde) für die Fürsorgeleistungen aufzukommen hat.