Dabei ist in Fällen wie dem Vorliegenden dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betroffenen auch bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben, da eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht. Soll eine Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit verweigert werden, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden.