4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dabei ist in Fällen wie dem Vorliegenden dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betroffenen auch bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben, da eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht.