Nachdem zwischen der Schweiz und Sierra Leone kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurde, hätte eine Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zur Folge, dass er seine Waisenrente nicht mehr beziehen könnte. Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen eines Härtefalls. 144 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014