Der heute siebenjährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat keinen persönlichen Bezug zu seinem Heimatland. Da sein Vater verstorben ist, bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Waisenrente in Höhe von CHF 912.00. AHV/IV-Renten, worunter auch Waisenrenten fallen, werden lediglich in Länder ausbezahlt, mit welchen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Nachdem zwischen der Schweiz und Sierra Leone kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurde, hätte eine Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zur Folge, dass er seine Waisenrente nicht mehr beziehen könnte.