Im Urteil der ARK vom 19. April 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16) wird zusammenfassend festgehalten, dass sich die Rückkehr nach Sierra Leone im Allgemeinen als zumutbar erweise, sofern es sich um allein stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen.