Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie, wonach sie nur noch einen Bruder habe, der jedoch unbekannten Aufenthalts sei (vgl. ES-Prot. S. 3). Es kann indes auch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz. Sodann sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren überzeugenden Argumente ersichtlich, welche rechtfertigen würden, vom zur Zeit geltenden Grundsatz der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau abzuweichen.