alleinstehende Frauen, Frauen oder Familien mit Kindern und Kranke die Situation noch immer nicht derart präsentiert, dass für sie von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Daher wird der Wegweisungsvollzug für diese Personen, welche einer so genannten "vulnerable group" angehören, gemäss geltender Praxis der ARK grundsätzlich auch heute noch als nicht zumutbar erachtet. Dies gilt vorliegend auch für die Beschwerdeführerin. Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie, wonach sie nur noch einen Bruder habe, der jedoch unbekannten Aufenthalts sei (vgl. ES-Prot.