betreffend den Vollzug der Wegweisung gut. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2004 vorläufig aufgenommen. Im September 2007 kam ihr Sohn (der Beschwerdeführer) zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 13 ½ Jahren in der Schweiz, ist nicht verheiratet und muss durch die Sozialhilfe unterstützt werden.