140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 24 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffent- liches Interesse - Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verwei- gert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Um- stand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Ver- weigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). - Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belas- tungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewil- ligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der An- wendbarkeit von §§ 17 - 19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2014 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1049). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies diese aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 9. Februar 2004 2014 Migrationsrecht 141 betreffend den Vollzug der Wegweisung gut. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2004 vorläufig aufgenommen. Im September 2007 kam ihr Sohn (der Beschwerdeführer) zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin mit- einbezogen. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragten die Be- schwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 13 ½ Jahren in der Schweiz, ist nicht verheiratet und muss durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gebo- ren und seinem Alter entsprechend eingeschult. Aus den Erwägungen 4.2. Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist bei vorläufig aufgenommenen Personen zu- nächst auf die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt haben, einzugehen. Dabei ist zu prüfen, ob im konkreten Fall Anzeichen da- für bestehen, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden kann, weil die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr gegeben sind respektive in absehbarer Zeit wegfallen können. Ist auf- grund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt, ist von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist dem Urteil der ARK vom 9. Februar 2004 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs Folgendes zu entnehmen: "Gemäss Rechtsprechung der ARK erweist sich der Vollzug der Weg- weisung nach Sierra Leone aufgrund der derzeitigen Lage zwar grundsätz- lich als zumutbar (vgl. EMARK 2002 Nr. 11, S. 99 ff.). An dieser Lagebeur- teilung hat sich seit Ergehen des publizierten Entscheides bis heute nichts Wesentliches geändert. Festzustellen ist jedoch, dass sich gerade für 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 alleinstehende Frauen, Frauen oder Familien mit Kindern und Kranke die Situation noch immer nicht derart präsentiert, dass für sie von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Da- her wird der Wegweisungsvollzug für diese Personen, welche einer so ge- nannten "vulnerable group" angehören, gemäss geltender Praxis der ARK grundsätzlich auch heute noch als nicht zumutbar erachtet. Dies gilt vorlie- gend auch für die Beschwerdeführerin. Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie, wonach sie nur noch einen Bruder habe, der jedoch unbekannten Aufenthalts sei (vgl. ES-Prot. S. 3). Es kann indes auch nicht zwingend der Schluss gezo- gen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz. So- dann sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren überzeugenden Argu- mente ersichtlich, welche rechtfertigen würden, vom zur Zeit geltenden Grundsatz der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwer- deführerin als alleinstehende Frau abzuweichen. Es kann daher auf eine nä- here Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin verzichtet werden." Zwischenzeitlich hat sich die Lage der alleinstehenden Frauen offenbar nicht wesentlich gebessert. Im Urteil der ARK vom 19. April 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16) wird zusam- menfassend festgehalten, dass sich die Rückkehr nach Sierra Leone im Allgemeinen als zumutbar erweise, sofern es sich um allein stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle be- günstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie über ein soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkom- men kann oder wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen wer- den kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kön- nen. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für allein stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie zu sorgen haben (a.a.O. Erw. 7.4.2). An dieser Lagebeurteilung wird 2014 Migrationsrecht 143 noch immer festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2012 [D-2764/2012], Erw. 5.4.3.2 und Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. April 2011 [E-1733/2010], Erw. 4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung der vorläufi- gen Aufnahme der Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit gera- dezu ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist noch immer allein- stehend und hat überdies nunmehr für ihren Sohn zu sorgen. Auch sind keine Umstände ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin von einem Härtefall auszugehen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hatten, in absehbarer Zeit wegfallen würden, womit eine Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme weder jetzt noch in absehbarer Zeit zur Diskussion steht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, welcher in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter miteinbezogen wurde. 4.3. Mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles kommt heute hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin, seit über 13 ½ Jahren und damit seit langer Zeit in der Schweiz aufhält. Abgesehen davon war sie bei ihrer Einreise höchstens 16 Jahre alt, womit sie zumindest einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Der heute siebenjährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat keinen persönlichen Bezug zu seinem Heimatland. Da sein Vater verstorben ist, bezieht der Beschwerdeführer eine mo- natliche Waisenrente in Höhe von CHF 912.00. AHV/IV-Renten, worunter auch Waisenrenten fallen, werden lediglich in Länder ausbezahlt, mit welchen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Nachdem zwischen der Schweiz und Sierra Leone kein entsprechen- des Abkommen abgeschlossen wurde, hätte eine Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zur Folge, dass er seine Waisenrente nicht mehr beziehen könnte. Auch diese Umstände spre- chen für das Vorliegen eines Härtefalls. 144 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor- liegt. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entge- genstehen. Dabei ist in Fällen wie dem Vorliegenden dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Betroffenen auch bei Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben, da eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht. Soll eine Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit verwei- gert werden, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und da- mit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist neben der Höhe der be- zogenen Gelder und der Dauer der Fürsorgeabhängigkeit massge- bend, ob und inwieweit die Betroffenen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die Sozialhilfeabhängigkeit auch zukünftig zu erwarten ist. Je wahrscheinlicher eine andauernde Bedürftigkeit konkret zu befürch- ten ist, umso grösser ist das öffentliche Interesse an einer Verweige- rung der Aufenthaltsbewilligung einzustufen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 3. Juli 2014 [2C_877/2013], Erw. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Bund oder der Kan- ton (bzw. die Gemeinde) für die Fürsorgeleistungen aufzukommen hat. Geht die Leistungspflicht mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung auf den Kanton über, oder erhöht sich die Leistungspflicht des Kantons mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ist dies im Rah- men des (kantonalen) öffentlichen Interesses zu bemessen. 5.1. Vorliegend ist zunächst das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, welches durch die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer begründet wird. 2014 Migrationsrecht 145 5.1.1. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin abgesehen von zwei kurzen Arbeitseinsätzen ohne Einkommen und daher von der Fürsorge abhängig. Den Lebensunterhalt für den Beschwerdefüh- rer kann sie teilweise mit dessen Waisenrente decken. Die Beschwer- deführerin war damit über lange Dauer und in erheblichen Umfang von der Sozialhilfe abhängig, weshalb grundsätzlich von einem ge- wichtigen öffentlichen Interesse auszugehen ist, den Beschwerdefüh- rern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Fällen wie dem Vorliegenden ist jedoch zu beachten, dass vorläufig aufgenommene Personen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitz- kanton verbleiben (vgl. Art. 85 AuG). Im Falle von Bedürftigkeit ist die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Perso- nen Sache der Kantone (Art. 86 AuG). Gemäss kantonaler Gesetzge- bung besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind grundsätzlich die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Davon ausgenommen ist jedoch die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbe- dürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene, welche nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG festzusetzen ist (§ 16 Abs. 1 SPG). Die Kantone erhalten für vorläufig aufgenommene Per- sonen finanzielle Unterstützung in Form von Bundesbeiträgen (Art. 87 Abs. 1 AuG). Die entsprechenden Pauschalen werden jedoch längstens sieben Jahre ab Einreise der vorläufig aufgenommenen Person ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 AuG). Folglich ändert sich am Anspruch auf Sozialhilfe gemäss § 5 Abs. 1 SPG und an der kantona- len Leistungspflicht grundsätzlich nichts, wenn vorläufig aufgenom- menen Personen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwei- gert wird. Hingegen ist der Leistungsanspruch von Personen mit Auf- enthaltsbewilligung gegenüber Personen mit vorläufiger Aufnahme 146 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 höher, da die Sozialhilfe von vorläufig aufgenommenen Personen le- diglich nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG ausgerichtet wird. Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse des Kantons an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sie- ben Jahre in der Schweiz aufhalten und für die der Bund deshalb keine Beiträge mehr entrichtet, erheblich zu relativieren. Eine zusätzliche sowie künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge kann zwar bis zu einem gewissen Grad noch abgewendet werden, wenn keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird und die Betroffenen im Status der vorläufigen Aufnahme belassen werden. Sie erschöpft sich jedoch in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 - 19 SPG ergeben. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses gebührend Rechnung zu tragen. 5.1.2.-5.1.3. (…) 5.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Inte- resse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Be- dürftigkeit grundsätzlich gewichtig ist. Im vorliegenden Fall wird dieses Interesse indessen relativiert, weil sich eine zusätzliche sowie künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge lediglich auf die Einsparungen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 17 - 19 SPG beschränkt. Mit Blick auf das Verschulden sowie die künftig zu erwartende Fürsorgeabhängigkeit ergibt sich keine wesentliche Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einer Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung. 5.2.-5.3. (…) 5.4. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall lediglich mit Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit ein öffentliches Interesse, den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegen- über. In Anbetracht der Einschränkungen, die mit dem Status der vor- läufigen Aufnahme verbunden sind sowie der langen Aufenthalts- 2014 Migrationsrecht 147 dauer ist das private Interesse der Beschwerdeführer als erheblich, wenn nicht gar gross einzustufen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführern keine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen zwar ebenfalls als erheblich einzustufen. Insgesamt vermag es jedoch die privaten Interessen der Beschwerde- führer an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu über- wiegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind. Nachdem der Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist die Beschwerde gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist. Das MIKA ist anzuweisen, das Gesuch der Be- schwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Bun- desamt für Migration mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbrei- ten. 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 149 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 25 Baubewilligung; Parkplatzerstellungspflicht Die altrechtliche Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage, welche entge- gen § 62 Abs. 1 aBauG ohne Sicherstellung der dauernden Verfügbarkeit der Parkplätze erfolgte, genügt der Parkfelderstellungspflicht nach § 55 Abs. 1 BauG nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2014 in Sa- chen A. gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt und Stadtrat B. (WBE.2013.324). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können (§ 55 Abs. 1 BauG). Die Parkierungs- und Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten, die Art ihrer Be- nutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berück- sichtigen (§ 56 Abs. 1 BauG). Nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts ist von einer Umgestaltung, welche die Parkfelderstel- lungspflicht auslöst, auszugehen, wenn eine eigentliche Veränderung des Baukörpers vorliegt. Blosser Unterhalt und zeitgemässe Erneue-