Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Unter diesen Umständen sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu rechtfertigen vermöchten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Nachdem der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist die Beschwerde gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist.