Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen eines Härtefalls. 4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und ist seinen finanziellen Verpflichtungen jeweils nachgekommen. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte.