der Schweiz aufhält. Obwohl er in sehr jungem Alter in die Schweiz eingereist ist und nicht auf verwandtschaftliche Unterstützung zurückgreifen konnte, vermochte er sich sowohl in sprachlicher als auch sozialer Hinsicht gut zu integrieren. Seine Integration ist zudem entsprechend der langen Aufenthaltsdauer weit fortgeschritten. Schliesslich ist der Beschwerdeführer seit fünf Jahren berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt selbständig, womit er sich dauerhafte und stabile wirtschaftliche Verhältnisse erarbeitet hat. Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen eines Härtefalls.