Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher in seinem Heimatland ohnehin nie sozialisiert wurde und Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen hat, in der Lage sein sollte, in Kabul ein tragfähiges soziales Netz aufzubauen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer von einem Härtefall auszugehen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hatten, in absehbarer Zeit wegfallen würden, womit eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme weder jetzt noch in absehbarer Zeit zur Diskussion steht.