" Zwischenzeitlich ist betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan weder eine Besserung eingetreten noch ist eine solche zu erwarten und der Vollzug der Wegweisung gilt für die meisten Regionen dieses Landes als generell nicht zumutbar. Nur für gewisse Gebiete wird der Vollzug der Wegweisung als zumutbar eingeschätzt, sofern bezogen auf den Einzelfall zusätzlich begünstigende Umstände (insbesondere tragfähiges soziales Netz vor Ort) gegeben sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 [D-3219/2014], Erw. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen).