Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten überdies weder in den Grossstädten Herat noch Mazar-i-Sharif über weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage." Zwischenzeitlich ist betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan weder eine Besserung eingetreten noch ist eine solche zu erwarten und der Vollzug der Wegweisung gilt für die meisten Regionen dieses Landes als generell nicht zumutbar.