Frage und Antwort 24), scheint nun aber laut einem mit der Beschwerde eingereichten Brief eines Freundes jenes Onkels von dort weggezogen zu sein, ohne dass derzeit Näheres über seinen momentanen Aufenthaltsort bekannt wäre. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei Verwandte und 138 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014